WerberechtWas dürfen Anwälte auf ihrer Website – und was nicht?
Zulässig ist Werbung, die sachlich über die Berufstätigkeit unterrichtet (§ 43b BRAO): Rechtsgebiete, Fachanwaltstitel, Werdegang, Honorargrundsätze, Kontaktwege. Tabu bleiben reklamehafte Übertreibung, Erfolgsversprechen und irreführende Angaben – etwa Titel, die nicht verliehen wurden. Wir texten Kanzlei-Websites von vornherein in dieser sachlichen Tonlage.








